Januar 2023


Mietrechtsthemen kurz und knapp

Im heutigen Beitrag haben wir euch einige Infos zu drei Mietrechts-Aspekten zusammengestellt, damit ihr die schweren Gesetzbücher nicht selbst aufschlagen müsst – falls ihr dazu noch tiefergehende Fragen habt, kontaktiert uns gerne.

Übermässige Abnutzung & Schadensersatzpflicht

Im schweizerischen Mietrecht ist festgelegt, dass du die Mietsache in dem Zustand zurückgeben musst, der sich aus dem vertraglich festgelegten Gebrauch ergibt. Wenn du deine Wohnung hingegen unsorgfältig gebrauchst und dadurch Schäden verursachst, haftest du im Rahmen des Schadenersatzes mit dem Zeitwert der beschädigten Sachen.

Mängel bei der Wohnungsabgabe

Bei der Wohnungsabgabe muss der Vermieter entdeckte Mängel protokollieren und dem Mieter sofort mitteilen (rügen). Der Mieter muss jedoch nur für Reparaturen  aufkommen, welche sich ökonomisch lohnen (Stichwort Minderwert). Wenn du als Mieter aber beweisen kannst, dass der Schaden nicht von dir verursacht worden ist, beispielsweise wenn der Mangel schon im Antrittsprotokoll erfasst worden ist, musst du nicht für den Schaden aufkommen.

Entschädigungsvereinbarungen

Im Vornherein so genannte Entschädigungsvereinbarungen in den Mietvertrag zu integrieren, ist nicht zulässig. Wenn das Mietverhältnis jedoch beendet ist, sind solche Vereinbarungen jedoch zulässig, beispielsweise im Abgabeprotokoll mit einem pauschalen Betrag zur Entschädigung als gängige Variante.