Februar 2023


Die Pflanzen des Nachbarn- Freud oder Leid

Bald ist wieder Frühling und alle Pflanzen beginnen wieder zu blühen, nicht jeder findet das super, gerade wenn im Herbst die schöne Pracht wieder von den Bäumen fällt. Was es zum Thema Pflanzen zu beachten gibt, zeigen wir euch im heutigen Beitrag – falls ihr dazu noch tiefergehende Fragen habt, kontaktiert uns gerne.

pflanzen

Pflanzliche Immissionen aka Laub- und Blütenfall

Im Hinblick auf den Blütenfall im Frühjahr wie auch auf den herbstlichen Laubfall vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, derartige Immissionen seien in einem Einfamilienhaus-Quartier hinzunehmen, weil der Blüten- und Laubfall insbesondere in Gegenden mit vielen grösseren Gärten im Frühjahr beziehungsweise im Herbst natürlich und ortsüblich ist und somit in der Regel geduldet werden muss. Dies selbst dann, wenn Blätter, Blüten sowie kleine Ästchen und Zweige die Dachrinnen und Abflussrohre verstopfen. Dass sich der Nachbar daran stört, ist nicht massgebend. Nur in besonders krassen Situationen kann damit gerechnet werden, dass pflanzliche Immissionen den Tatbestand einer übermässigen und somit nach Art. 684 des Zivilgesetzbuches (ZGB) untersagten Immission erfüllen.

Was gilt es nun bezüglich Pflanzen zu beachten? Gemäss Art. 688 ZGB sind die Kantone befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Sämtliche Kantone haben von dieser Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. Die kantonalen Einführungsgesetze zum Zivilgesetzbuch (allenfalls Flurgesetz) sehen Abstandvorschriften für Bäume und Sträucher vor. Für Sträucher und Hecken – im Gegensatz zu den Bäumen – gelten zudem oft Maximalhöhen. Zu beachten ist, dass viele Kantone den Anspruch auf Beseitigung oder Versetzung zu nahe an die Grenze gesetzter Bäume (und allenfalls Sträucher) einer in der Regel relativ kurzen Verjährungs- oder Verwirkungsfrist unterwerfen. Nicht der Verjährung oder Verwirkung unterliegt dagegen der Zurückschneideanspruch, wenn die zulässige Maximalhöhe überschritten wird.

Darf ich den Baum des Nachbarn zurückschneiden?

Wird ein Nachbar durch vom nachbarlichen Grundstück überragende Äste oder eindringende Wurzeln an seinem Eigentum geschädigt, so kann er unter Beachtung der in Art. 687 ZGB genannten Voraussetzungen die Äste oder Wurzeln kappen, d.h. maximal bis auf die Grundstücksgrenze zurückschneiden. Grundvoraussetzung des Kapprechts ist das Vorliegen einer Schädigung des nachbarlichen Grundstücks. Mit dieser Beschränkung soll verhindert werden, dass Bäume sinnlos beschädigt werden. Die Schädigung muss zudem erheblich sein, ansonsten sie vom Nachbarn zu dulden ist. Eine Schädigung kann jede Beeinträchtigung in der Bewirtschaftung und Benutzung des Grundstückes darstellen. Ob diese erheblich ist, ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungsart sowie der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke zu entscheiden.

Bevor der Nachbar allerdings zur Kappung schreiten kann, muss er sich beim Pflanzeneigentümer beschweren und diesem eine angemessene Frist zur Beseitigung des Überhanges ansetzen. Der Pflanzeneigentümer hat somit die Möglichkeit, der Kappung durch den Nachbar durch Selbstkappung zuvorzukommen. Die Frist muss angemessen und – aus Gründen der Rechtssicherheit – in zeitlicher Hinsicht bestimmt sein. Bei der Fristansetzung ist zu berücksichtigen, dass die Beseitigung der Äste und Wurzeln im Normalfall ausserhalb der Vegetationszeit erfolgen sollte, also in der Zeit vom 1. November bis 1. März.

Abfallverbrennung und Kompost

In den Kantonen besteht eine gesetzliche Regelung betreffend der Verbrennung von Abfällen. In der Regel ist das Verbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen ausserhalb von bewilligten Anlagen verboten. Das Verbrennen von natürlichen trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen ist erlaubt, sofern daraus keine übermässigen Immissionen entstehen. Häufig sind die Gemeinden befugt, einschränkende Vorschriften über das Verbrennen solcher Abfälle in bewohnten Gebieten zu erlassen.

Kompostierung durch private Eigentümer ist grundsätzlich gestattet. Aus zivilrechtlicher Sicht ist aber festzuhalten, dass der Eigentümer verpflichtet ist, ordnungsgemäss zu kompostieren (nur dafür geeignete Abfälle, d.h. pflanzliche Rückstande aus Garten und Küche). Aufgrund möglicher Geruchsbelästigungen sollte der Komposthaufen nicht unmittelbar an die nachbarliche Grundstücksgrenze gestellt werden. Die Errichtung eines Komposthaufens darf nicht zu Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung des Nachbarn führen.